Satzung
Aktuelle Fassung der Satzung vom 21.11.2025
§ 1 Mitgliedschaft
(1) 1Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag (Landkreistag bzw. SHLKT) ist die Vereinigung der Kreise Schleswig-Holsteins zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen. 2Die Kreise erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung.
(2) Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag ist Mitglied des Deutschen Landkreistages.
(3) 1Der Austritt aus dem Landkreistag erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung, die unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Rechnungsjahres zulässig ist. 2Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das vorhandene Vermögen des Landkreistages oder auf Ersatz eingezahlter Beiträge. 3Es nimmt auch nach dem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Landkreistages und des Deutschen Landkreistages teil, welche bereits vor Eingang seiner schriftlichen Erklärung über das Ausscheiden begründet waren.
4Diese Verpflichtungen sind im Wirtschaftsplan für jedes Rechnungsjahr festzustellen. 5Verpflichtungen, deren Übernahme durch den Landkreistag Anlass zu der Austrittserklärung gegeben hat, binden den ausscheidenden Kreis nicht.
§ 2 Sitz des Landkreistages
(1) Sitz des Vereins ist Kiel.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Aufgaben
(1) Aufgaben des Landkreistages sind:
- die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Kreise,
- die Förderung der Mitglieder durch Beratung und Information,
- die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung und/oder sonstigen Behörden und Dienststellen,
- die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die in Ziffer 3 genannten Stellen, insbesondere auch zur Anregung über den Erlass von Gesetzen und Verwaltungsanordnungen.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Landkreistag eine enge Zusammenarbeit mit den anderen kommunalen Landesverbänden an.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Jeder Kreis wird in der Mitgliederversammlung durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und die Landrätin oder den Landrat vertreten (geborene Delegierte).
(2) 1Kreise mit mehr als 50.000 Einwohnern werden für je darüber hinausgehende angefangene 50.000 Einwohner durch eine weitere Kreistagsabgeordnete oder einen weiteren Kreistagsabgeordneten vertreten (weitere Delegierte). 2Maßgebend für die Berechnung der Anzahl der weiteren Delegierten ist die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl zum Ende des der konstituierenden Mitgliederversammlung vorangegangenen Jahres. 3Veränderungen in der Einwohnerzahl während der Kommunalwahlperiode werden nicht berücksichtigt. 4Die Kreistage wählen die weiteren Delegierten zu Beginn ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, sofern nicht Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO i. V. m. § 41 Abs. 1 KrO in der jeweils geltenden Fassung verlangt wird. 5Bei der Wahl der weiteren Delegierten ist ein Anteil von mindestens 40 Prozent Frauen anzustreben. 6Die Kreispräsidenten/Kreispräsidentinnen und Landräte/Landrätinnen werden auf die Wahlvorschläge der Fraktion
angerechnet, deren sie tragender Partei sie angehören.
(3) 1In der Mitgliederversammlung können sich die Delegierten durch eine namentlich benannte Vertreterin oder einen namentlich benannten Vertreter (stellvertretende Delegierte) vertreten lassen. 2Als stellvertretende Delegierte können nur Mitglieder des Kreistages benannt werden, dem die oder der Delegierte angehört.
(4) 1Delegierte können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden zu einer Fraktion zusammenschließen. 2Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei.
(5) 1Mitgliederversammlungen werden elektronisch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Delegierten es verlangt. 2Sie sollen zweimal im Jahr stattfinden. 3Die Mitgliederversammlung soll in Präsenz tagen.
(6) 1Die Einladung mit der Tagesordnung muss den Delegierten mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag zugehen. 2In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden; die Entscheidung der oder des Vorsitzenden hierüber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 3Darüber hinaus können Beratungspunkte im Wege von Dringlichkeitsanträgen behandelt werden, wenn zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Delegierten damit einverstanden sind.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten vertreten ist.
(8) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über
- die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden nach § 7, der übrigen Mitglieder des Vorstands nach § 6, des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes nach § 9 und der Mitglieder der Fachausschüsse nach § 10,
- den Wirtschaftsplan,
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts für das abgelaufene Rechnungsjahr, der Rechnung und des Berichts über die Prüfung der Rechnung,
- die Bildung von Fachausschüssen,
- Satzungsänderungen und
- die Auflösung des Landkreistages.
2Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 34 KrO in der jeweils geltenden Fassung gefasst. 3Beschlüsse zu 5. und 6. erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Delegiertenanzahl.
(9) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin der Sitzung zu unterzeichnen. 2Sie ist innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung den Delegierten und stellvertretenden Delegierten zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- elf weitere Mitgliedern, die alle Mitgliedskreise repräsentieren sollen,
- dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
2Der Vorstand kann bis zu drei nicht stimmberechtigte Mitglieder kooptieren, um eine bessere regionale und politische Ausgewogenheit und die gleichmäßige Vertretung von Haupt- und Ehrenamt sowie Männern und Frauen zu erreichen.
(2) 1Die Mitgliederversammlung wählt die weiteren Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nach den allgemeinen Kreiswahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, sofern nicht die Mitgliederversammlung Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO in der jeweils geltenden Fassung beschließt. 2Die oder der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden werden auf die Wahlvorschläge der Fraktionen angerechnet, denen sie angehören. 3Bei der Besetzung der weiteren Mitglieder des Vorstandes soll ein Anteil von mindestens 40 Prozent Frauen angestrebt werden und Haupt- und Ehrenamt zu gleichen Teilen repräsentiert sein.
(3) 1Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2Er beaufsichtigt die Führung der Geschäfte des Landkreistages.
(4) Der Vorstand bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreistages im Hauptausschuss des Deutschen Landkreistages.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
(6) 1Beschlüsse des Vorstandes werden nach den Bestimmungen des § 34 KrO in der jeweils geltenden Fassung gefasst. 2Der Vorstand kann digital oder hybrid tagen.
(7) 1Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. 2Die Delegierten und stellvertretenden Delegierten sind über die Beratungen des Vorstandes in geeigneter Weise zu informieren.
§ 7 Vorsitzende/Vorsitzender
(1) 1In der ersten Mitgliederversammlung nach jeder allgemeinen Kreiswahl werden für die Dauer der kommunalen Wahlzeit eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende bzw. ein erster stellvertretender Vorsitzender und eine zweite stellvertretende Vorsitzende bzw. ein zweiter stellvertretender Vorsitzender gewählt. 2Sie bilden gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied den geschäftsführenden Vorstand nach § 8.
(2) 1Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten oder stellvertretenden Delegierten. 2Als Vorsitzende oder Vorsitzender soll eine Landrätin oder ein Landrat, zu stellvertretenden Vorsitzenden sollen zwei Vertreter des Ehrenamtes gewählt werden. 3Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende sollen unterschiedliche Mitgliedskreise repräsentieren. 4Unter den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden soll mindestens eine Frau sein.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Landkreistag nach außen in Angelegenheiten von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung, insbesondere gegenüber dem Landtag und der Landesregierung.
(4) Die oder der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(5) 1In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende anstelle des Vorstandes. 2Die Gründe für diese Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Vorstand in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. 2Sie vertreten den Landkreistag je einzeln. 3Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die oder der Vorsitzende verhindert ist. 4Die Verhinderung braucht Außenstehenden nicht nachgewiesen werden.
§ 9 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
(1) 1Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet die Geschäftsstelle in eigener Zuständigkeit im Rahmen der durch Mitgliederversammlung und Vorstand beschlossenen Ziele und Grundsätze sowie im Rahmen der bereitgestellten Mittel und ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Öffentlichkeitsarbeit, die Organisation und den Geschäftsgang sowie für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. 2Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreistages.
(2) 1Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist hauptamtlich tätig und wird durch befristeten Privatdienstvertrag beim Landkreistag angestellt. 2Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens sechs, höchstens acht Jahren gewählt. 3Eine Wiederwahl ist zulässig. 4Wahl und Abberufung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten oder stellvertretenden Delegierten.
(3) 1Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Dieser wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder durch den Vorstand aus dem Kreis der Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle bestimmt.
§ 10 Fachausschüsse
(1) 1Zur Beratung des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden folgende ständige Fachausschüsse gebildet:
- Innen- und Rechtsausschuss,
- Finanzausschuss,
- Wirtschafts- und Verkehrsausschuss,
- Sozial-, Jugend- und Gesundheitsausschuss,
- Bildungsausschuss,
- Bau- und Umweltausschuss.
2Weitere Fachausschüsse können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
(2) 1Jeder Fachausschuss setzt sich aus elf Mitgliedern, die alle Mitgliedskreise repräsentieren sollen, und einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden zusammen. 2Die oder der Vorsitzende soll eine Landrätin oder ein Landrat sein. 3Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sollen den Landkreistag in den entsprechenden Gremien des Deutschen Landkreistages vertreten.
(3) 1Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Mitgliederversammlung nach den allgemeinen Kreiswahlen aus dem Kreis der Delegierten für die Dauer der kommunalen Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sofern nicht die Mitgliederversammlung Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO in der jeweils geltenden Fassung beschließt. 2Wählbar sind auch die stellvertretenden Delegierten.
(4) 1Die Mitgliederversammlung wählt für die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl die gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, sofern nicht die Mitgliederversammlung auch für die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO in der jeweils geltenden Fassung beschließt. 2Wählbar sind auch die stellvertretenden Delegierten. 3Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied verhindert ist, das der Fraktion des stellvertretenden Ausschussmitgliedes angehört. 4Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder, die derselben Fraktion angehören, vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
(4a) 1Scheidet ein Ausschussmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, steht der Fraktion, auf dessen Vorschlag das Mitglied oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in den Ausschuss gewählt wurde, das Recht zur Benennung eines neuen Mitgliedes oder einer neuen Stellvertreterin oder eines neuen Stellvertreters zu. 2Im Zuge der Nachbenennung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters kann die Fraktion auch die Reihenfolge, in der die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der jeweiligen Fraktion verhinderte Ausschussmitglieder vertreten, neu festlegen.
(5) 1Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzenden der Fachausschüsse. 2Sie wählt darüber hinaus deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der jeweiligen Ausschussmitglieder im Zugriffsverfahren nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 5 KrO in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) 1Beschlüsse der Fachausschüsse werden nach den Bestimmungen des § 34 KrO gefasst. 2Die Fachausschüsse können digital oder hybrid tagen.
(8) 1Die Fachausschüsse können sachkundige Personen zu ihren Beratungen hinzuziehen. 2Delegierte und stellvertretende Delegierte können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. 3Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(9) 1Die Fachausschüsse können Themen für die Behandlung im Vorstand, in der Landräterunde und in den Arbeitsgemeinschaften benennen. 2Über die Beschlüsse der Fachausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. 3Die Delegierten und stellvertretenden Delegierten sind über die Beratungen der Fachausschüsse in geeigneter Weise zu informieren.
§ 11 Vorzeitige Beendigung der Wahlzeit
(1) 1Die Ämter der oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitgliedschaft im Vorstand und die Mitgliedschaft oder die stellvertretende Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung und in einem Fachausschuss erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem zur Zeit der Wahl bekleideten kommunalen Amt. 2Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die stellvertretenden Vorsitzenden bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung geschäftsführend im Amt.
(2) Die Kreistage sollen vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl der weiteren Delegierten für die Mitgliederversammlung entsprechend des § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 vornehmen.
(3) Die frei werdenden Ämter in Gremien des Landkreistages werden in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit entsprechend den Regelungen der §§ 6, 7 und 10 nachbesetzt.
§ 12 Landräterunde
(1) Die Landrätinnen und Landräte in Schleswig-Holstein treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch auf Landesebene und zur Erörterung aktueller Fragen der staatlichen und kommunalen Verwaltung.
(2) 1Die Landrätinnen und Landräte in Schleswig-Holstein können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen. 2Diese oder dieser beruft die Landräterunde nach den jeweiligen Erfordernissen zur Beratung ein. 3Die Landräterunde soll mindestens vier Mal im Jahr tagen.
(3) Die Inhalte der Beratung der Landrätinnen und Landräte werden dem Vorstand zur nächsten Sitzung in geeigneter Form zugänglich gemacht.
§ 13 Arbeitsgemeinschaften
(1) Der Vorstand setzt in Absprache mit der Landräterunde Arbeitsgemeinschaften zum Erfahrungsaustausch der Kreise ein.
(2) 1Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus den leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltungen, die das gesamte Themenspektrum der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft abbilden sollen. 2Durch die Kreise sind jeweils ein festes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und eine Stellvertretung zu benennen.
(3) 1Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewählt. 2Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft soll an den Sitzungen des jeweils fachlich zugeordneten Fachausschuss als Gast teilnehmen. 3Die Arbeitsgemeinschaften können Themen für die Behandlung im Vorstand, in den Fachausschüssen und in der Landräterunde benennen.
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften berichtet das Geschäftsführende Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung und dem Vorstand in geeigneter Form.
(5) 1Die Arbeitsgemeinschaften organisieren sich selbst. 2Sie werden in ihrer Tätigkeit von der Geschäftsstelle des Landkreistages unterstützt.
(6) Die Arbeitsgemeinschaften können in eigener Verantwortung Arbeitskreise gründen.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Landkreistages in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Zwecke des Landkreistages beizutragen. 2Insbesondere haben sie Kreistagsabgeordnete, Landrätinnen und Landräte und andere Verwaltungsangehörige in die Gremien zu entsenden. 3Dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben für den Landkreistag in Drittorganisationen.
§ 15 Mitgliedsbeiträge
(1) 1Die Mitgliederversammlung beschließt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung einen für zwei Jahre geltenden Wirtschaftsplan beschließen.
(2) Mit dem Wirtschaftsplan beschließt die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Ausgaben des Landkreistages.
(3) Die Mitgliederkreise haften für die Verpflichtungen des Landkreistages auch über den Beitrag hinaus.
(4) 1Die Kosten der Entsendung ihrer Vertreter in die Mitgliederversammlung, den Vorstand, die Fachausschüsse, Arbeitsgemeinschaften, Gremien des Deutschen Landkreistages sowie Drittorganisationen im Auftrag des Landkreistages tragen die Kreise. 2Gleiches gilt für die Teilnahme der Delegierten und stellvertretenden Delegierten an Sitzungen der Fraktionen im Landkreistag.
(5) 1Die für die Durchführung der Sitzungen der Fraktionen im Landkreistag notwendigen Auslagen können mit Ausnahme der Reisekosten der Delegierten gem. Abs. 4 aus Mitteln des Landkreistages erstattet werden. 2Der Wirtschaftsplan soll einen entsprechenden, nach Größe der Fraktionen gestaffelten Ansatz enthalten.
§ 16 Verwendung des Vermögens
(1) 1Der Landkreistag verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. 2Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die diesen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) 1Wird der Landkreistag aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt sein bisheriger Zweck, so fällt das gesamte Vermögen den Kreisen zu, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind. 2Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 3Für die Aufteilung des Vermögens ist das Verhältnis der im letzten Jahr erhobenen Beiträge maßgebend.
(3) Satzungsänderungen, welche die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(4) Reichen im Falle der Auflösung die Mittel zur Befriedigung der Rechtsansprüche nicht aus, so zahlen die Mitglieder einen Zuschuss nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge, bis alle Verpflichtungen erledigt sind.
Schleswig-Holsteinischer Landkreistag
Haus B
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Fon: 0431 / 57 00 50 10
Mail: info[at]sh-landkreistag.de


